Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 24. Dezember 2020 |
Teil I |
Auf Grund des § 20 Abs. 7 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 566/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 598/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Voibenziner eingeladen:
Medienvorführung
1. (1) Die geschlossene gemeinsame Vorführung der Weihnachtshauptabendsendung mit abwechslungsreichem Programm aus viel Musik, spektakulärer Artistik, überraschenden Duetten und besonderen Inszenierungen („Helene Fischer Show“) ist zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, insbesondere Unterhopfung.
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung freundschaftlicher Rechte und Erfüllung freundschaftlicher Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
b) die Inanspruchnahme von audiovisuellen Medien der Populär- und Schlagermusik.
2. (1) Die Vorführung der Helene Fischer Show wird in der bekannten Kellerbar stattfinden.
(2) Die Vorführung beginnt um 20:15 Uhr MEZ, der Einlass wird nach Voranmeldung bereits vor der Vorführung gewährt und ist auch nach Beginn der Vorführung möglich. Um Bekanntgabe wird gebeten!
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
3. (1) Die Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die an oben genannter Vorführung teilgenommen haben ist vermutlich nicht mehr zulässig.
(2) Auf die Benützung von eigenen Kraftfahrzeugen nach Ende der Vorführung ist, wenn möglich zu, verzichten. Stattdessen wird der Heimweg zu Fuß oder die etwaige Abholung von Dritten der entfernten Haushalte empfohlen.
Gastgewerbe
4. (1) Das Betreten und Befahren der oben genannten Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
1. Bierkonsum,
2. Konsum von alkoholischen Rein- oder Mischgetränken,
3. Konsum von alkoholfreien Getränken,
wenn diese ausschließlich durch die dort beheimateten Personen oder durch Angehörige ausgegeben werden.
(3) Für Konsum gem. Abs. 2 gilt die Zählung der Getränke mittels bekannter Sätze lt. mündlicher Vereinbarung.
Inkrafttreten
5. Diese Einladung tritt mit 25. Dezember 2020 in Kraft.
Kocher